Daten, Fakten & FAQs

Hier haben wir für Journalisten und andere Interessierte einige Informationen rund um das Thema Bonitätsprüfung und die Konsumentenauskunftei CEG Creditreform Consumer GmbH zusammengestellt. Wenn Sie weitere Fragen an uns haben, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf.

Weiterführende anbieterneutrale Informationen zu Bonitätsprüfungen, Eigenauskunft und Datenschutz finden Sie auf dem kostenlosen Webportal MeineAuskunft.org.

Unternehmensprofil

Zahlen und Fakten

Weiterführende Informationen zur Unternehmensgruppe Creditreform finden Sie unter www.creditreform.de im Bereich Presse.

FAQs für Journalisten
Im Folgenden möchten wir einige der wichtigsten Fragen rum unsere Arbeit als Auskunftei beantworten sowie die wichtigsten Begriffe kurz und verständlich erklären.

Fragen:

 

Antworten:

1.| Was ist ein „berechtigtes Interesse“?

Das laut § 29 (2) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom Gesetzgeber geforderte berechtigte Interesse ist Grundvoraussetzung für die Erteilung jeder Auskunft durch uns; es wird uns in jedem Einzelfall von unseren Kunden dargelegt und von uns regelmäßig überprüft. Das berechtigte Interesse eines Unternehmens an einer Auskunft über Sie als Käufer liegt unter anderem in folgenden Fällen vor:

  • Geschäftsanbahnung: Eine Geschäftsanbahnung liegt vor, wenn die Aufnahme einer Geschäftsverbindung konkret beabsichtigt ist oder bevorsteht. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie ein Angebot bei einem Unternehmen einholen oder Sie auf anderem Wege, z. B. telefonisch, das Interesse am Abschluss eines Vertrages signalisiert haben und bei Abschluss eines Vertrages grundsätzlich ein sogenanntes „kreditorisches oder wirtschaftliches Risiko“ vorliegt. Dies beinhaltet auch eingehende Bestellungen bei Versandhändlern.
  • Bonitätsprüfung: Auch während einer laufenden Geschäftsverbindung wie z. B. einem Dauerschuldverhältnis kann sich ein Anlass für die Einholung einer Auskunft über Sie ergeben. Ein solcher Anlass besteht beispielsweise, wenn Hinweise bekannt werden, die auf eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation hindeuten oder wenn der Umfang der bestehenden Geschäftsverbindung ausgeweitet oder Zahlungskonditionen verändert werden sollen. Zusätzliche Voraussetzung ist auch hier, dass die Auskunft ein konkretes „wirtschaftliches oder kreditorisches Risiko“ verhindern soll.
  • Versicherungsvertrag: Auch vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages kann ein berechtigtes Interesse für eine Auskunft über Ihre Person bestehen. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie als Interessent konkret eine Versicherungabschließen wollen und dass es um ein Versicherungsprodukt geht, in der „kreditorische oder wirtschaftliche Ausfallschäden“ entstehen können, wenn es zum Abschluss kommt und Sie eventuell die fällige Rechnung nicht bezahlen.

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2.| Welche Daten sind in einer Auskunft gespeichert?

Gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz kann Ihre Eigenauskunft folgende Daten enthalten:

  • Daten, die die Auskunftei zu Ihrer Person gespeichert hat
  • Daten, die von Dritten stammen und im Zeitpunkt des Auskunftsabrufes zu der Auskunft hinzugenommen wurden
  • Vorhandene Scorewerte der letzten 12 Monate (ein Scorewert ist dann vorhanden, wenn ein Unternehmen in diesem Zeitraum einen Scorewert über Sie angefragt hat)
  • Gerichtskundige Vorfälle, die im Zusammenhang mit unbezahlten Rechnungen stehen

Diese Informationen können von Auskunfteien innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums gespeichert werden. (Siehe auch Löschfristen)

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3.| Wie bekomme ich eine Eigenauskunft?

Es sind nur wenige Schritte bis zu Ihrer kostenlosen CEG-Eigenauskunft: Schreiben Sie uns, dass Sie eine Eigenauskunft wünschen und legen Sie diesem Schreiben unbedingt eine lesbare Kopie Ihres gültigen Personalausweises* (Vorder- und Rückseite) bei. Senden Sie uns diese Unterlagen über einen der folgenden Kommunikationswege: *)Die Angaben zur Personalausweis-Nummer, Größe, Augenfarbe und Geburtsort sind für die Bestätigung der Identität nicht notwendig und können von Ihnen auf der Kopie geschwärzt werden.

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4.| Wozu dient ein Wahrscheinlichkeitswert (Score)?

Der Wahrscheinlichkeitswert (durch ein sogenanntes Scoring-Verfahren ermittelt) wird von uns berechnet und von unseren Kunden eingesetzt. Der Wahrscheinlichkeitswert unterstützt unsere Kunden, um bei (Waren-) Kreditentscheidungen verlässliche Annahmen über ein zukünftiges Zahlungsverhalten zu berücksichtigen und dabei einen objektiven Maßstab anzulegen. Dabei sollen im Interesse einer verantwortungsvollen Kreditvergabe sowohl Ihre persönliche Situation wie auch die wirtschaftlichen Interessen unserer Kunden angemessen beachtet werden. Dieser Wert stellt eine Prognose dar, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Zahlungsverpflichtung erfüllt bzw. ein Kredit pünktlich zurückgezahlt wird. Zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte werden wissenschaftlich anerkannte mathematisch-statistische Verfahren eingesetzt.

Die Vorteile des Einsatzes eines Wahrscheinlichkeitswertes sind:
  • Der Warenpreis bzw. die Kreditkonditionen werden günstiger, weil die internen Prüfungs- und Risikokosten des Unternehmens geringer sind.
  • Sie erhalten schneller Ihre bestellte Ware.
  • Es findet eine objektive Entscheidung statt.

Ein Wahrscheinlichkeitswert wird bei jeder Anfrage neu berechnet und wird nicht als Teil Ihrer Daten gespeichert. Damit gewährleisten wir, dass aktuelle Veränderungen automatisch berücksichtigt werden. Den Wahrscheinlichkeitswert übermitteln wir im Moment der Anfrage an den Kunden, bei dem Sie bestellen. Unser Kunde entscheidet dann nach seinen eigenen Kriterien, wie er die Information verwertet, z. B. Angebot verschiedener Zahlungsarten bei Ihrer Bestellung.

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5.| In welchem Zusammenhang stehen die CEG und Creditreform?

Die CEG mit Sitz in Neuss ist ein Tochterunternehmen der Creditreform AG und gehört zur Creditreform Unternehmensgruppe. Creditreform hat deutschlandweit 130 eigenständige Geschäftsstellen.

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Die wichtigsten Begriffe kurz erklärt:
Auskunftei
Bonitätsprüfung
Eigenauskunft
Einwilligungs- und Informationsklausel
Löschfristen
Personenbezogene Daten
Schutzwürdiges Interesse

Auskunftei

Auskunfteien sind Unternehmen in privater Hand, die Bonitätsinformationen über Privatpersonen oder Firmen an ihre Kunden weitergeben und damit das Risikomanagement von Unternehmen unterstützen. Auskünfte werden nur an Unternehmen erteilt, wenn diese gemäß § 29 (2) Bundesdatenschutzgesetz das berechtigte Interesse daran gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) angeben können.

Bonitätsprüfung

Die Bonitätsprüfung einer Privatperson bei einer Auskunftei gehört zum normalen Vorgehen im Vorfeld einer Geschäftsanbahnung, bei der das liefernde Unternehmen ein finanzielles Risiko eingeht.

Das ist der Fall bei allen Dienstleistungen oder Warenlieferungen, die nicht bar oder per Vorkasse bezahlt werden. Es schließt auch die Raten- und Rechnungskäufe oder die Inanspruchnahme von Kundenkarten mit Zahlungsfunktion und die Eröffnung von Konten ein.

Eine solche kreditorische Vorleistung kann, muss jedoch nicht gewährt werden. Verträge sind zweiseitige Willenserklärungen; eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht jedoch weder für den Verbraucher noch für das Unternehmen.

Die Entscheidung, ob und zu welchen Konditionen ein Abschluss stattfindet bzw. aufrechterhalten wird, obliegt dem Unternehmen und hängt auch davon ab, welche Erfahrungen andere Firmen zuvor mit der Privatperson gemacht haben.

Eigenauskunft

Eine Eigenauskunft legt die über eine Privatperson gespeicherten Daten einer Auskunftei offen. Gemäß §34 sind dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und die Herkunft der Daten zu geben und den Empfänger oder die Kategorie von Empfängern, an den die Daten gegeben wurden und der Zweck der Speicherung sowie ggf. ermittelte Wahrscheinlichkeitswerte mitzuteilen. Wie eine kostenlose Eigenauskunft bei der CEG eingesehen oder bestellt werden kann, erfahren Sie hier.

Einwilligungs- und Informationsklausel

Für die Lieferung und Nutzung von Positivdaten (dies sind Informationen zu Beantragung und Abschluss von Verträgen und deren vereinbarungsgemäße Abwicklung) ist das Unternehmen gemäß § 4 (2) BDSG zur Einbindung einer Einwilligungsklausel in seine Verträge bzw. AGB verpflichtet. Nach der Unterzeichnung können die Positivdaten an die Auskunftei, mit der eine vertragliche Zusammenarbeit vereinbart wurde, eingeliefert werden. Eine Ausnahme bilden Kreditinstitute, die ihre Kunden vorab über die Einlieferung informieren müssen (Informationsklausel).
Bei Kreditinstituten müssen Konsumenten die Information, dass Positivdaten (Beantragung, Abschluss und vereinbarungsgemäße Abwicklung) an eine Auskunftei übermittelt werden können, schriftlich zur Kenntnis nehmen. Außerdem müssen sich Kreditinstitute als Teil der Einwilligung zur Datenübermittlung grundsätzlich vom Bankgeheimnis befreien lassen.

Löschfristen

Es gibt je nach Herkunft der Daten verschiedene Löschfristen:

  • Nach dem Ablauf von 3 Jahren werden Gerichtsdaten (Eidesstattliche Versicherung, Haftanordnungen) gelöscht.
  • Gerichtliche und kaufmännische Inkassodaten sowie Antrags- und Kontodaten werden am Ende des 3. Kalenderjahres, beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, gelöscht (Beispiel: Das Inkasso wird erstmalig gespeichert am 2.4.2010 und wird gelöscht am 31.12.2013). In Einzelfällen ist eine längere Speicherung erforderlich.
  • Nach 5 Jahren werden Daten aus Insolvenzverfahren gelöscht, die mangels Masse abgelehnt wurden.
  • Nach maximal 30 Jahren werden gerichtlich titulierte und noch offenstehende Forderungen gelöscht.

Personenbezogene Daten

Der Gesetzgeber definiert personenbezogene Daten als „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ (§ 3 Abs. I BDSG).

Schutzwürdiges Interesse

Ein schutzwürdiges Interesse ist unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht findet seine Grenzen dort, wo nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Unterdrückung bestimmter Daten zu vermeidbaren Risiken oder gar Schäden bei Dritten führt. Auch ein Unternehmen, das eine Bonitätsauskunft abfragt hat berechtigte Interessen, die der Gesetzgeber als solche anerkennt und schützt, so beispielsweise das Recht, finanziellen Schaden abzuwenden. Daher ist vor einer Warenlieferung, Angebotserstellung oder einem Vertragsabschluss die Absicherung durch eine Bonitätsabfrage bei einer Auskunftei gestattet. Das Gleiche gilt bei der Beitreibung von Forderungen, wenn zum Beispiel im Rahmen der Inkassovorprüfung eine Bonitätsanfrage gestellt wird.

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