FAQ – Häufig gestellte Fragen

Die Antworten auf Ihre häufigsten Fragen, zum Bespiel über unsere Tätigkeit als Konsumentenauskunftei oder wie Sie eine Eigenauskunft bei der CEG Creditreform Consumer GmbH bestellen können, erhalten Sie hier.

Hintergrund

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Wer ist CEG?

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Was ist ein „berechtigtes Interesse“?

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Kann ich die über mich gespeicherten Informationen selbst einsehen und kontrollieren?

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Wie bekomme ich eine Eigenauskunft?

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Warum kann ich meine Eigenauskunft nicht einfach telefonisch abfragen?

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Habe ich Nachteile, wenn ich eine Eigenauskunft einhole?

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Ist die Erteilung einer Eigenauskunft an Dritte möglich?

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Wie ist eine Datenspeicherung bei der CEG ohne meine Einwilligung überhaupt möglich?

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Erteilt denn solche Auskünfte nicht nur die Schufa?

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Kann dann also Jeder meine Daten abfragen?

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Kann ich die Weitergabe meiner Daten untersagen?

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Wann werden meine Daten wieder gelöscht?

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Was muss ich tun, um falsche Daten löschen zu lassen?

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Wie kann es sein, dass die CEG Daten über mich gespeichert hat, aber eine andere Auskunftei nicht?

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Kann ich bei der CEG auch eine Schufa-Auskunft bekommen?

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Kreditentscheidung negativ - Kann die CEG helfen?

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Wozu dient ein Wahrscheinlichkeitswert (Score)?

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Wieso kann mein Wahrscheinlichkeitswert (Score) nicht individuell angepasst werden?

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Was kann ich tun, um meinen Wahrscheinlichkeitswert (Score) zu verbessern?

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Was bedeutet das Schreiben "Benachrichtigung über die Übermittlung von Daten", das ich von der CEG erhalten habe?

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Was erfahre ich auf dem kostenlosen Informationsportal MeineAuskunft.org?

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Verwendete Begriffe kurz erklärt:

Bonitätsprüfung

Die Bonitätsprüfung einer Privatperson bei einer Auskunftei gehört zum normalen Vorgehen im Vorfeld einer Geschäftanbahnung, bei der das liefernde Unternehmen ein finanzielles Risiko eingeht. Das ist der Fall bei allen Dienstleistungen oder Warenlieferungen, die nicht bar oder per Vorkasse bezahlt werden. Es schließt auch Raten- und Rechnungskäufe oder die Inanspruchnahme von Kundenkarten mit Zahlungsfunktion und die Eröffnung von Konten ein.
Eine solche kreditorische Vorleistung kann, muss jedoch nicht gewährt werden. Verträge sind zweiseitige Willenserklärungen; eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht jedoch weder für den Verbraucher noch für das Unternehmen.
Die Entscheidung, ob und zu welchen Konditionen ein Abschluss stattfindet bzw. aufrechterhalten wird, obliegt dem Unternehmen und hängt auch davon ab, welche Erfahrungen andere Firmen zuvor mit der Privatperson gemacht haben.

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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Gemäß § 1 BDSG ist der Zweck dieses Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Das BDSG legt fest, ob, in welcher Art und in welcher Form personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und unter welchen Voraussetzungen an wen übermittelt werden dürfen.
Ferner stellt es sicher, dass die Weitergabe personenbezogener Informationen nur im Einzelfall zu dem jeweils ausdrücklich vorgesehenen Zweck übermittelt werden.
Das Bundesdatenschutzgesetz in seiner vollständigen Version erhalten Sie hier

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Datenlieferanten

Auskunfteien erhalten Daten z.B. aus öffentlichen Verzeichnissen (Amtsgerichten), von Inkassobüros und Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen auf Rechnung anbieten. Grundlage für die Datenlieferung von Unternehmen an CEG ist der Abschluss eines Vertrages.

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Datenschutzaufsichtsbehörden

Die Zuständigkeit für Datenschutzangelegenheiten ist grundsätzlich auf Landesebene geregelt. Für einige Bereiche ist jedoch widerum der Bundesbeauftragte zuständig.

Weiterführende Informationen zu Adressen und Ansprechpartnern erhalten Sie im Internet unter: http://www.bfdi.bund.de

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Eigenauskunft

Eine Eigenauskunft legt Ihnen die über Sie gespeicherten Daten einer Auskunftei offen. Gemäß § 34 BDSG sind dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und die Herkunft der Daten zu geben und den Empfänger oder die Kategorie von Empfängern, an den die Daten gegeben wurden und der Zweck der Speicherung sowie ggf. ermittelte Wahrscheinlichkeitswerte mitzuteilen. Wie Sie die Eigenauskunft bei der CEG einsehen oder bestellen können, wird bei den Antworten zu den Fragen 4 und 5 erläutert.

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Einwilligungsklausel

Für die Lieferung und Nutzung von Positivdaten (dies sind Informationen zu Beantragung und Abschluss von Verträgen und deren vereinbarungsgemäßer Abwicklung) ist das Unternehmen gemäß § 4 (2) BDSG zur Einbindung einer Einwilligungsklausel in seine Verträge bzw. AGB verpflichtet. Nach der Unterzeichnung können die Positivdaten an die Auskunftei, mit der eine vertragliche Zusammenarbeit vereinbart wurde, eingeliefert werden. Eine Ausnahme bilden Kreditinstitute, die ihre Kunden vorab über die Einlieferung informieren müssen (Informationsklausel).

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Information zur Datenübermittlung (Informationsklausel)

Bei Kreditinstituten müssen Konsumenten die Information, dass Positivdaten (Beantragung, Abschluss und vereinbarungsgemäße Abwicklung) an eine Auskunftei übermittelt werden können, schriftlich zur Kenntnis nehmen. Außerdem müssen sich Kreditinstitute als Teil der Einwilligung zur Datenübermittlung zusätzlich vom Bankgeheimnis befreien lassen.

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Personenbezogene Daten

Der Gesetzgeber definiert personenbezogene Daten als "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person" (§ 3 Abs. 1 BDSG).

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Schutzwürdiges Interesse

Ein schutzwürdiges Interesse ist unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht findet seine Grenzen dort, wo nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Unterdrückung bestimmter Daten zu vermeidbaren Risiken oder gar Schäden bei Dritten führt.
Das heißt im Klartext: Datenschutz ist keine Einbahnstraße und kreist nicht einseitig allein um die Interessen des Betroffenen. Auch das anfragende Unternehmen hat berechtigte Interessen, die der Gesetzgeber als solche anerkennt und schützt, so beispielsweise das Recht, finanziellen Schaden abzuwenden. Daher ist vor einer Warenlieferung, Angebotserstellung oder einem Vertragsabschluss die Absicherung durch eine Bonitätsabfrage bei einer Auskunftei gestattet. Das Gleiche gilt bei der Beitreibung von Forderungen.

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Vorzeitige Datenlöschung

Grundsätzlich ist die vorzeitige Löschung von Schuldnerverzeichnisdaten (Eidesstattliche Versicherung oder Haftanordnung) nur dann möglich, wenn die zugrunde liegende Forderung bereits abgelöst wurde. Es kann die Löschung beim zuständigen Amtsgericht aus dem Schuldnerverzeichnis durch den Betroffenen beantragt werden.
Wenn die Löschung durchgeführt wurde, muss der Auskunftei die amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt werden, damit bei ihr die Daten geändert werden. Darüber hinaus ist - außer in Fällen des § 35 BDSG - eine vorzeitige Löschung nicht möglich.

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Kontakt zur CEG

CEG Creditreform Consumer GmbH
Konsumentenservice
Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss

Tel. 0180-500 08 84  (0,14 €/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.),
Mo. bis Fr. von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Fax 0180-500 88 86  (0,14 €/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.)

MeineAuskuft@ceg-plus.de

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