FAQ – Häufig gestellte Fragen
Die Antworten auf Ihre häufigsten Fragen, zum Bespiel über unsere Tätigkeit als Konsumentenauskunftei oder wie Sie eine Eigenauskunft bei der CEG Creditreform Consumer GmbH bestellen können, erhalten Sie hier.Verwendete Begriffe kurz erklärt:
Bonitätsprüfung
Die Bonitätsprüfung einer Privatperson bei einer Auskunftei gehört
zum normalen Vorgehen im Vorfeld einer Geschäftanbahnung,
bei der das liefernde Unternehmen ein finanzielles Risiko eingeht.
Das ist der Fall bei allen Dienstleistungen oder Warenlieferungen,
die nicht bar oder per Vorkasse bezahlt werden. Es schließt auch
Raten- und Rechnungskäufe oder die Inanspruchnahme von Kundenkarten
mit Zahlungsfunktion und die Eröffnung von Konten ein.
Eine solche kreditorische Vorleistung kann, muss jedoch nicht
gewährt werden. Verträge sind zweiseitige Willenserklärungen;
eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht jedoch weder für den
Verbraucher noch für das Unternehmen.
Die Entscheidung, ob und zu welchen Konditionen ein Abschluss
stattfindet bzw. aufrechterhalten wird, obliegt dem Unternehmen
und hängt auch davon ab, welche Erfahrungen andere Firmen zuvor
mit der Privatperson gemacht haben.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Gemäß § 1 BDSG ist der Zweck dieses Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Das BDSG legt fest, ob, in welcher Art und in welcher Form personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und unter welchen Voraussetzungen an wen übermittelt werden dürfen.
Ferner stellt es sicher, dass die Weitergabe personenbezogener Informationen nur im Einzelfall zu dem jeweils ausdrücklich vorgesehenen Zweck übermittelt werden.
Das Bundesdatenschutzgesetz in seiner vollständigen Version erhalten Sie
hier
Datenlieferanten
Auskunfteien erhalten Daten z.B. aus öffentlichen Verzeichnissen (Amtsgerichten), von Inkassobüros und Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen auf Rechnung anbieten. Grundlage für die Datenlieferung von Unternehmen an CEG ist der Abschluss eines Vertrages.
Datenschutzaufsichtsbehörden
Die Zuständigkeit für Datenschutzangelegenheiten ist grundsätzlich auf Landesebene geregelt. Für einige Bereiche ist jedoch widerum der Bundesbeauftragte zuständig.
Weiterführende Informationen zu Adressen und Ansprechpartnern erhalten Sie im Internet unter: http://www.bfdi.bund.de
Eigenauskunft
Eine Eigenauskunft legt Ihnen die über Sie gespeicherten Daten einer Auskunftei offen. Gemäß § 34 BDSG sind dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und die Herkunft der Daten zu geben und den Empfänger oder die Kategorie von Empfängern, an den die Daten gegeben wurden und der Zweck der Speicherung sowie ggf. ermittelte Wahrscheinlichkeitswerte mitzuteilen. Wie Sie die Eigenauskunft bei der CEG einsehen oder bestellen können, wird bei den Antworten zu den Fragen 4 und 5 erläutert.
Einwilligungsklausel
Für die Lieferung und Nutzung von Positivdaten (dies sind Informationen zu Beantragung und Abschluss von Verträgen und deren vereinbarungsgemäßer Abwicklung) ist das Unternehmen gemäß § 4 (2) BDSG zur Einbindung einer Einwilligungsklausel in seine Verträge bzw. AGB verpflichtet. Nach der Unterzeichnung können die Positivdaten an die Auskunftei, mit der eine vertragliche Zusammenarbeit vereinbart wurde, eingeliefert werden. Eine Ausnahme bilden Kreditinstitute, die ihre Kunden vorab über die Einlieferung informieren müssen (Informationsklausel).
Information zur Datenübermittlung (Informationsklausel)
Bei Kreditinstituten müssen Konsumenten die Information, dass Positivdaten (Beantragung, Abschluss und vereinbarungsgemäße Abwicklung) an eine Auskunftei übermittelt werden können, schriftlich zur Kenntnis nehmen. Außerdem müssen sich Kreditinstitute als Teil der Einwilligung zur Datenübermittlung zusätzlich vom Bankgeheimnis befreien lassen.
Personenbezogene Daten
Der Gesetzgeber definiert personenbezogene Daten als "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person" (§ 3 Abs. 1 BDSG).
Schutzwürdiges Interesse
Ein schutzwürdiges Interesse ist unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht findet seine Grenzen dort, wo nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Unterdrückung bestimmter Daten zu vermeidbaren Risiken oder gar Schäden bei Dritten führt.
Das heißt im Klartext: Datenschutz ist keine Einbahnstraße und kreist nicht einseitig allein um die Interessen des Betroffenen. Auch das anfragende Unternehmen hat berechtigte Interessen, die der Gesetzgeber als solche anerkennt und schützt, so beispielsweise das Recht, finanziellen Schaden abzuwenden. Daher ist vor einer Warenlieferung, Angebotserstellung oder einem Vertragsabschluss die Absicherung durch eine Bonitätsabfrage bei einer Auskunftei gestattet. Das Gleiche gilt bei der Beitreibung von Forderungen.
Vorzeitige Datenlöschung
Grundsätzlich ist die vorzeitige Löschung von Schuldnerverzeichnisdaten (Eidesstattliche Versicherung oder Haftanordnung) nur dann möglich, wenn die zugrunde liegende Forderung bereits abgelöst wurde. Es kann die Löschung beim zuständigen Amtsgericht aus dem Schuldnerverzeichnis durch den Betroffenen beantragt werden.
Wenn die Löschung durchgeführt wurde, muss der Auskunftei die amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt werden, damit bei ihr die Daten geändert werden. Darüber hinaus ist - außer in Fällen des § 35 BDSG - eine vorzeitige Löschung nicht möglich.
Kontakt zur CEG
CEG Creditreform Consumer GmbH
Konsumentenservice
Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss
Tel. 0180-500 08 84 (0,14 €/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.),
Mo. bis Fr. von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Fax 0180-500 88 86 (0,14 €/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.)

