FAQ – Häufig gestellte Fragen

Die Antworten auf Ihre häufigsten Fragen, zum Bespiel über unsere Tätigkeit als Konsumentenauskunftei oder wie Sie eine Eigenauskunft bei der CEG Creditreform Consumer GmbH bestellen können, erhalten Sie hier.

Fragen:

 

Antworten:

1.| Hintergrund

Immer mehr Privatpersonen nehmen heutzutage Kredite in Anspruch, sei es für Waren, für Dienstleistungen oder als Geldkredit. Teilweise findet zwischen Ihnen als Käufer und den Unternehmen als Verkäufer kein persönlicher Kontakt statt und Sie müssen nur noch selten Kaufverträge oder Anträge unterschreiben.

 Die Verkäufer kommen Ihnen mit dieser unkomplizierten Abwicklung weit entgegen. Doch sie müssen sicher sein können, im Gegenzug nach erfolgter Leistung ihr Geld zu erhalten. Deshalb findet regelmäßig vor oder während eines Bestellvorgangs eine Anfrage bei einer Auskunftei statt, so auch bei der CEG.

Mit diesem Flyer beantworten wir häufige Fragen und geben Ihnen die Informationen zum besseren Verständnis unserer Dienstleistungen sowie zu deren Zweck und Rechtmäßigkeit.

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2.| Wer ist CEG?

Die CEG Creditreform Consumer GmbH (CEG) ist ein Tochterunternehmen der Creditreform AG. Zur Erfüllung unserer Aufgaben sammeln und speichern wir Zahlungserfahrungen zu Privatpersonen und geben diese – bei glaubhaft dargelegtem berechtigtem Interesse – an unsere Kunden weiter.

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3.| Was ist ein „berechtigtes Interesse“?

Das laut § 29 (2) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom Gesetzgeber geforderte berechtigte Interesse ist Grundvoraussetzung für die Erteilung jeder Auskunft durch uns; es wird uns in jedem Einzelfall von unseren Kunden dargelegt und von uns regelmäßig überprüft. Das berechtigte Interesse eines Unternehmens an einer Auskunft über Sie als Käufer liegt unter anderem in folgenden Fällen vor:

  • Geschäftsanbahnung: Eine Geschäftsanbahnung liegt vor, wenn die Aufnahme einer Geschäftsverbindung konkret beabsichtigt ist oder bevorsteht. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie ein Angebot bei einem Unternehmen einholen oder Sie auf anderem Wege, z. B. telefonisch, das Interesse am Abschluss eines Vertrages signalisiert haben und bei Abschluss eines Vertrages grundsätzlich ein sogenanntes „kreditorisches oder wirtschaftliches Risiko“ vorliegt. Dies beinhaltet auch eingehende Bestellungen bei Versandhändlern.
  • Bonitätsprüfung: Auch während einer laufenden Geschäftsverbindung wie z. B. einem Dauerschuldverhältnis kann sich ein Anlass für die Einholung einer Auskunft über Sie ergeben. Ein solcher Anlass besteht beispielsweise, wenn Hinweise bekannt werden, die auf eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation hindeuten oder wenn der Umfang der bestehenden Geschäftsverbindung ausgeweitet oder Zahlungskonditionen verändert werden sollen. Zusätzliche Voraussetzung ist auch hier, dass die Auskunft ein konkretes „wirtschaftliches oder kreditorisches Risiko“ verhindern soll.
  • Versicherungsvertrag: Auch vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages kann ein berechtigtes Interesse für eine Auskunft über Ihre Person bestehen. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie als Interessent konkret eine Versicherungabschließen wollen und dass es um ein Versicherungsprodukt geht, in der „kreditorische oder wirtschaftliche Ausfallschäden“ entstehen können, wenn es zum Abschluss kommt und Sie eventuell die fällige Rechnung nicht bezahlen.

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4.| Kann ich die über mich gespeicherten Informationen selbst einsehen und kontrollieren?

Selbstverständlich. Sie haben das Recht auf eine sog. Eigenauskunft. Jede CEG-Eigenauskunft ist seit Januar 2009 kostenlos. Ihre Eigenauskunft erhalten Sie auf zwei Wegen:

  • Persönliche Einsicht in unseren Geschäftsräumen:
    Sie können ohne Termin zu unseren Sprechzeiten (montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr außer an gesetzlichen Feiertagen in NRW) persönlich bei uns vorbeikommen und unter Vorlage Ihres gültigen Personalausweises* (alternativ: Reisepass und aktuelle Meldebescheinigung) unentgeltlich Einsicht in Ihre gespeicherten Daten nehmen.
  • Schriftliche Eigenauskunft: Bitte senden Sie uns das für die Eigenauskunft vorgesehene, ausgefüllte Anfrageformular zusammen mit einer gut lesbaren Kopie Ihres gültigen Personalausweises* per Post oder E-Mail zurück.
  • Wichtig: Ihre Eigenauskunft können wir Ihnen nicht telefonisch übermitteln. Bitte beantragen Sie Ihre Eigenauskunft außerdem schriftlich, also entweder per Fax, Post oder E-Mail und verwenden Sie dazu das vorgesehene Anfrageformular.
*)Die Angaben zur Personalausweis-Nummer, Größe, Augenfarbe und Geburtsort sind für die Bestätigung der Identität nicht notwendig und können von Ihnen auf der Kopie geschwärzt werden.

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5.| Wie bekomme ich eine Eigenauskunft?

Es sind nur wenige Schritte bis zu Ihrer kostenlosen CEG-Eigenauskunft: Schreiben Sie uns, dass Sie eine Eigenauskunft wünschen und legen Sie diesem Schreiben unbedingt eine lesbare Kopie Ihres gültigen Personalausweises* (Vorder- und Rückseite) bei. Senden Sie uns diese Unterlagen über einen der folgenden Kommunikationswege: *)Die Angaben zur Personalausweis-Nummer, Größe, Augenfarbe und Geburtsort sind für die Bestätigung der Identität nicht notwendig und können von Ihnen auf der Kopie geschwärzt werden.

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6.| Warum kann ich meine Eigenauskunft nicht einfach telefonisch abfragen?

Aus Datenschutzgründen ist nach §34 (6) BDSG die Weitergabe personenbezogener Daten am Telefon nicht möglich, da sich der Anrufer nicht eindeutig als abfrageberechtigt identifizieren kann.

Daher ist die Vorlage Ihres Personalausweises* bei der persönlichen Einsichtnahme in Ihre Daten oder das Zusenden einer Kopie Ihres Ausweises bei der schriftlichen Eigenauskunft zwingend notwendig. Wir müssen damit u. a. sicherstellen, dass Verwechslungen bei Namensgleichheit oder -ähnlichkeit ausgeschlossen sind und Ihnen nur die Daten übermittelt werden, die Sie tatsächlich betreffen. Ausnahmen sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

*)Die Angaben zur Personalausweis-Nummer, Größe, Augenfarbe und Geburtsort sind für die Bestätigung der Identität nicht notwendig und können von Ihnen auf der Kopie geschwärzt werden.

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7.| Habe ich Nachteile, wenn ich eine Eigenauskunft einhole?

Nein, selbstverständlich haben Sie dadurch keine Nachteile.

Sie haben das Recht auf eine Eigenauskunft gem. § 34 BDSG. Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen, hat das keine Auswirkung auf Ihre Auskunft.

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8.| Ist die Erteilung einer Eigenauskunft an Dritte möglich?

Auskünfte werden nur an den Betroffenen erteilt. Auch Ehegatten können keine Auskunft für ihren Partner abrufen. Nur die folgenden Ausnahmen gestatten eine Zusendung der Eigenauskunft auch an einen Dritten:

  • Rechtsgültige Vollmachten, in denen Sie ein Familienmitglied oder eine andere Person oder eine Institution (Rechtsbeistand, Schuldnerberatung etc.) durch eigenhändige Unterschrift berechtigen, Ihre Eigenauskunft entgegen zu nehmen bzw. einzusehen,oder
  • Amtlich bestellte Betreuer im Auftrag nicht voll geschäftsfähiger Personen, sofern sie sich zuvor schriftlich als solche ausgewiesen haben.

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9.| Wie ist eine Datenspeicherung bei der CEG ohne meine Einwilligung überhaupt möglich?

Eine Datenspeicherung ohne Ihre Einwilligung (gem. §29 (1) BDSG) ist in zwei besonderen Fällen möglich, und zwar wenn:

  • die Daten amtlich-öffentlichen Quellen entnommen sind wie z. B. dem Handelsregister (Hinweise auf leitende Position und / oder Firmenbeteiligung), den Schuldnerlisten der Amtsgerichte (Eidesstattliche Versicherung, Insolvenzverfahren etc.), Auswertungen der Statistischen Landes- und Bundesämter oder branchenspezifischer Untersuchungen, oder wenn
  • das berechtigte Interesse des Anfragenden an der Kenntnis Ihrer Daten als schwerwiegender zu bewerten ist als Ihr schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Datenübermittlung. Im Waren- und Dienstleistungsverkehr trifft dies regelmäßig bei Hinweisen auf nicht vertragsgemäßes Zahlungsverhalten zu (gemäß § 28a BDSG).

In allen anderen Fällen werden Ihre Daten nur dann bei uns gespeichert, wenn Sie dieser Datenübermittlung zuvor schriftlich mit einer Einwilligungsklausel zugestimmt haben bzw. wenn Sie vorab über die Übermittlung der Daten (Informationsklausel) informiert wurden.

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10.| Erteilt denn solche Auskünfte nicht nur die Schufa?

Es gibt mehrere Konsumentenauskunfteien.

Sie alle sind private Wirtschaftsunternehmen, d. h., sie speichern Daten gewerblich zum Zwecke der Übermittlung. Keine Auskunftei hat eine staatliche Monopolstellung oder einen behördlichen Status. Sie sind vielmehr in Rechten und Pflichten gleichberechtigt.

Ob, mit welchen und mit wie vielen Auskunfteien ein Unternehmen zusammenarbeitet, entscheidet dieses selbst. Alle Auskunfteien arbeiten unter den gesetzlichen Auflagen des BDSG und unterliegen der Kontrolle der Datenschutzaufsichtsbehörden.

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11.| Kann dann also Jeder meine Daten abfragen?

Nein. Wir beantworten nur Anfragen von Unternehmen, die sich ihrerseits vertraglich uns gegenüber zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen, die durch unsere Vertragsbedingungen ergänzt werden, verpflichtet haben und im Einzelfall das berechtigte Interesse an jeder Auskunft darlegen.

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12.| Kann ich die Weitergabe meiner Daten untersagen?

Nicht grundsätzlich. Sofern die Daten den oben genannten Voraussetzungen entsprechen und kein Anlass zu der Annahme besteht, dass Sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Datenübermittlung geltend machen können (§ 29 (2) BDSG), benötigen wir von Ihnen kein Einverständnis zur Speicherung Ihrer Daten und deren Übermittlung an unseren Kunden.

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13.| Wann werden meine Daten wieder gelöscht?

Es gibt je nach Art der Daten verschiedene Löschfristen, zum Beispiel:
  • Eine Löschung nach dem Ablauf von 3 Jahren erfolgt bei Gerichtsdaten (Eidesstattliche Versicherungen, Haftanordnungen, etc.).
  • Eine vorzeitige Datenlöschung dieser Daten kann bei der CEG beantragt werden, wenn zunächst die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt wurde und die amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt wird.
  • Gerichtliche und kaufmännische Inkassodaten sowie Antrags- und Kontodaten werden am Ende des 3. Kalenderjahres, beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, gelöscht (Beispiel: Das Inkassoverfahren wird erstmalig gespeichert am 2.4.2010 und wird gelöscht am 31.12.2013). In Einzelfällen ist eine längere Speicherung erforderlich.
  • Nach 5 Jahren werden Daten aus Insolvenzverfahren gelöscht, die mangels Masse abgelehnt wurden.
  • Nach maximal 30 Jahren werden gerichtlich titulierte und noch offen stehende Forderungen gelöscht, außer wenn der Titel vorzeitig abgelöst wird, also die Zahlung vollständig geleistet wurde.

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14.| Was muss ich tun, um falsche Daten löschen zu lassen?

Ein Rechtsanspruch auf sofortige, vorzeitige Löschung außerhalb der aufgeführten Fristen besteht lediglich in den Fällen, in denen Daten falsch sind oder unberechtigt gespeichert werden (§ 35 BDSG).

Dann ist eine Reklamationen bezüglich falscher Daten grundsätzlich schriftlich an uns zu richten und muss begründet werden. Die pauschale Vermutung, die Daten seien nicht zutreffend, reicht für eine Datenlöschung bzw. -sperrung nicht aus. Die Reklamationen werden von uns in Abstimmung mit unseren Datenlieferanten überprüft (§ 35 BDSG).

Eine Löschung unrichtiger Daten kann ausschließlich durch den jeweiligen Datenlieferanten erfolgen. Über den Ausgang der Prüfung und die ggf. erfolgte Löschung bzw. Korrektur werden Sie dann schriftlich durch uns informiert.

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15.| Wie kann es sein, dass die CEG Daten über mich gespeichert hat, aber eine andere Auskunftei nicht?

Auskunfteien arbeiten nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit, d. h., die Unternehmen, die bei einer bestimmten Auskunftei Daten abrufen, sind im Regelfall dazu verpflichtet, die Zahlungserfahrungen mit ihren eigenen Kunden einzuliefern.

Da Unternehmen mit verschiedenen Auskunfteien zusammenarbeiten, kann es sein, dass bei den einzelnen Auskunfteien unterschiedliche Daten aus unterschiedlichen Quellen vorliegen.

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16.| Kann ich bei der CEG auch eine Schufa-Auskunft bekommen?

Nein. Auskunfteien sind Wirtschaftsunternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen. Datenabgleiche zwischen den einzelnen Auskunfteien finden nicht statt.

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17.| Kreditentscheidung negativ - Kann die CEG helfen?

Leider nicht. Wir stellen lediglich Fakten zur Verfügung, die unseren Kunden ermöglichen, einen Überblick über Ihr bisheriges Zahlungsverhalten zu gewinnen.

Wir haben auf die unternehmerischen Entscheidungen unserer Kunden keinen Einfluss. Deshalb müssen Sie Ablehnungsbescheide bzw. eingeschränkte Liefer- oder Zahlungskonditionen, die Ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt sind, direkt bei dem betreffenden Unternehmen reklamieren.

Unsere Kunden nehmen die Auswertung und Gewichtung der Daten sowie die Entscheidung über die Geschäftsverbindung mit ihren Endkunden nach eigenem Ermessen vor. Zusätzlich zum Ergebnis der Bonitätsprüfung bei uns können die Unternehmen weitere, eigene und damit hausinterne Kriterien einsetzen, die von Kunde zu Kunde unterschiedlich sind. Ein Beispiel dafür sind sogenannte Scoring-Systeme, die unsere Kunden einsetzen.

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18.| Wozu dient ein Wahrscheinlichkeitswert (Score)?

Der Wahrscheinlichkeitswert (durch ein sogenanntes Scoring-Verfahren ermittelt) wird von uns berechnet und von unseren Kunden eingesetzt. Der Wahrscheinlichkeitswert unterstützt unsere Kunden, um bei (Waren-) Kreditentscheidungen verlässliche Annahmen über ein zukünftiges Zahlungsverhalten zu berücksichtigen und dabei einen objektiven Maßstab anzulegen. Dabei sollen im Interesse einer verantwortungsvollen Kreditvergabe sowohl Ihre persönliche Situation wie auch die wirtschaftlichen Interessen unserer Kunden angemessen beachtet werden. Dieser Wert stellt eine Prognose dar, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Zahlungsverpflichtung erfüllt bzw. ein Kredit pünktlich zurückgezahlt wird. Zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte werden wissenschaftlich anerkannte mathematisch-statistische Verfahren eingesetzt.

Die Vorteile des Einsatzes eines Wahrscheinlichkeitswertes sind:
  • Der Warenpreis bzw. die Kreditkonditionen werden günstiger, weil die internen Prüfungs- und Risikokosten des Unternehmens geringer sind.
  • Sie erhalten schneller Ihre bestellte Ware.
  • Es findet eine objektive Entscheidung statt.

Ein Wahrscheinlichkeitswert wird bei jeder Anfrage neu berechnet und wird nicht als Teil Ihrer Daten gespeichert. Damit gewährleisten wir, dass aktuelle Veränderungen automatisch berücksichtigt werden. Den Wahrscheinlichkeitswert übermitteln wir im Moment der Anfrage an den Kunden, bei dem Sie bestellen. Unser Kunde entscheidet dann nach seinen eigenen Kriterien, wie er die Information verwertet, z. B. Angebot verschiedener Zahlungsarten bei Ihrer Bestellung.

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19.| Wieso kann mein Wahrscheinlichkeitswert (Score) nicht individuell angepasst werden?

Bei einer konkreten Anfrage wird genau im Zeitpunkt dieser Anfrage ein Wert berechnet. Dieser Wert berücksichtigt die Informationen, die in diesem Zeitpunkt vorliegen. Eine Abfrage zu einem anderen Zeitpunkt kann einen anderen Wahrscheinlichkeitswert erzeugen.
Der Wahrscheinlichkeitswert ist kein gespeicherter Wert, der überschrieben oder gelöscht werden kann.

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20.| Was kann ich tun, um meinen Wahrscheinlichkeitswert (Score) zu verbessern?

Wenn keine konkreten negativen Zahlungsinformationen zu Ihnen bekannt sind, befindet sich Ihr Scorewert in der Regel in einem Bereich, der nicht verbessert werden kann. Liegen konkrete negative Informationen zu Ihnen vor, dann verbessert sich Ihr Wahrscheinlichkeitswert in der Regel bei der Löschung dieser Informationen, d.h. bei Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Speicher- und Löschfristen (siehe Frage 13).

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21.| Was bedeutet das Schreiben "Benachrichtigung über die Übermittlung von Daten", das ich von der CEG erhalten habe?

Grundsätzlich müssen wir Sie in den Fällen, in denen zur Datenspeicherung keine vorherige Einwilligung oder Information notwendig ist, nach der erstmaligen Datenweitergabe an Dritte informieren, sofern Sie nicht schon auf anderem Wege Kenntnis über den Umstand der Datenspeicherung erlangt haben (§ 33 (2) Nr.1 BDSG). Die entsprechende Benachrichtigung erfolgt durch den Versand eines EDV-Formschreibens. Das Benachrichtigungsschreiben gibt Ihnen einmalig Kenntnis darüber, dass Daten über Sie bei uns gespeichert sind.
Dieses Schreiben dient zu Ihrer Information und der Schaffung von Transparenz. Wir weisen Sie damit aktiv auf Ihr Recht der Eigenauskunft im Rahmen des BDSG hin. Damit zeigen wir Ihnen, dass wir mit Ihren Daten gewissenhaft umgehen und aus unserer Arbeit kein Geheimnis machen.

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22.| Was erfahre ich auf dem kostenlosen Informationsportal MeineAuskunft.org?

Unter www.MeineAuskunft.org finden Sie Informationen zu den Themen Auskunft, Bonität und Datenschutz, so zum Beispiel: Kurze Videos, die den Zweck und Einsatz von Bonitätsprüfungen anhand von Alltagssituationen zeigen.
Ein umfangreiches Glossar, das kurz und verständlich viele verwendete Begriffe erklärt.
Kurze Videos mit Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie Links und Adressen geben weiterführende Hinweise auf konkrete Beratungsangebote und Gesetze (Amtsgericht vor Ort, nächst gelegene Schuldnerberatungsstelle, etc.) Das Portal MeineAuskunft.org wurde im April 2010 gegründet. MeineAuskunft.org ist ein kostenloses und werbefreies Angebot der CEG Creditreform Consumer GmbH. Das Portal stellt für Interessierte viele nützliche Informationen rund um Auskunft, Bonität und Datenschutz zur Verfügung.

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Verwendete Begriffe kurz erklärt:

Bonitätsprüfung

Die Bonitätsprüfung einer Privatperson bei einer Auskunftei gehört zum normalen Vorgehen im Vorfeld einer Geschäftanbahnung, bei der das liefernde Unternehmen ein finanzielles Risiko eingeht. Das ist der Fall bei allen Dienstleistungen oder Warenlieferungen, die nicht bar oder per Vorkasse bezahlt werden. Es schließt auch Raten- und Rechnungskäufe oder die Inanspruchnahme von Kundenkarten mit Zahlungsfunktion und die Eröffnung von Konten ein.
Eine solche kreditorische Vorleistung kann, muss jedoch nicht gewährt werden. Verträge sind zweiseitige Willenserklärungen; eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht jedoch weder für den Verbraucher noch für das Unternehmen.
Die Entscheidung, ob und zu welchen Konditionen ein Abschluss stattfindet bzw. aufrechterhalten wird, obliegt dem Unternehmen und hängt auch davon ab, welche Erfahrungen andere Firmen zuvor mit der Privatperson gemacht haben.

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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Gemäß § 1 BDSG ist der Zweck dieses Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Das BDSG legt fest, ob, in welcher Art und in welcher Form personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und unter welchen Voraussetzungen an wen übermittelt werden dürfen.
Ferner stellt es sicher, dass die Weitergabe personenbezogener Informationen nur im Einzelfall zu dem jeweils ausdrücklich vorgesehenen Zweck übermittelt werden.
Das Bundesdatenschutzgesetz in seiner vollständigen Version erhalten Sie hier

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Datenlieferanten

Auskunfteien erhalten Daten z.B. aus öffentlichen Verzeichnissen (Amtsgerichten), von Inkassobüros und Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen auf Rechnung anbieten. Grundlage für die Datenlieferung von Unternehmen an CEG ist der Abschluss eines Vertrages.

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Datenschutzaufsichtsbehörden

Die Zuständigkeit für Datenschutzangelegenheiten ist grundsätzlich auf Landesebene geregelt. Für einige Bereiche ist jedoch widerum der Bundesbeauftragte zuständig.

Weiterführende Informationen zu Adressen und Ansprechpartnern erhalten Sie im Internet unter: http://www.bfdi.bund.de

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Eigenauskunft

Eine Eigenauskunft legt Ihnen die über Sie gespeicherten Daten einer Auskunftei offen. Gemäß § 34 BDSG sind dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und die Herkunft der Daten zu geben und den Empfänger oder die Kategorie von Empfängern, an den die Daten gegeben wurden und der Zweck der Speicherung sowie ggf. ermittelte Wahrscheinlichkeitswerte mitzuteilen. Wie Sie die Eigenauskunft bei der CEG einsehen oder bestellen können, wird bei den Antworten zu den Fragen 4 und 5 erläutert.

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Einwilligungsklausel

Für die Lieferung und Nutzung von Positivdaten (dies sind Informationen zu Beantragung und Abschluss von Verträgen und deren vereinbarungsgemäßer Abwicklung) ist das Unternehmen gemäß § 4 (2) BDSG zur Einbindung einer Einwilligungsklausel in seine Verträge bzw. AGB verpflichtet. Nach der Unterzeichnung können die Positivdaten an die Auskunftei, mit der eine vertragliche Zusammenarbeit vereinbart wurde, eingeliefert werden. Eine Ausnahme bilden Kreditinstitute, die ihre Kunden vorab über die Einlieferung informieren müssen (Informationsklausel).

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Information zur Datenübermittlung (Informationsklausel)

Bei Kreditinstituten müssen Konsumenten die Information, dass Positivdaten (Beantragung, Abschluss und vereinbarungsgemäße Abwicklung) an eine Auskunftei übermittelt werden können, schriftlich zur Kenntnis nehmen. Außerdem müssen sich Kreditinstitute als Teil der Einwilligung zur Datenübermittlung zusätzlich vom Bankgeheimnis befreien lassen.

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Personenbezogene Daten

Der Gesetzgeber definiert personenbezogene Daten als "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person" (§ 3 Abs. 1 BDSG).

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Schutzwürdiges Interesse

Ein schutzwürdiges Interesse ist unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht findet seine Grenzen dort, wo nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Unterdrückung bestimmter Daten zu vermeidbaren Risiken oder gar Schäden bei Dritten führt.
Das heißt im Klartext: Datenschutz ist keine Einbahnstraße und kreist nicht einseitig allein um die Interessen des Betroffenen. Auch das anfragende Unternehmen hat berechtigte Interessen, die der Gesetzgeber als solche anerkennt und schützt, so beispielsweise das Recht, finanziellen Schaden abzuwenden. Daher ist vor einer Warenlieferung, Angebotserstellung oder einem Vertragsabschluss die Absicherung durch eine Bonitätsabfrage bei einer Auskunftei gestattet. Das Gleiche gilt bei der Beitreibung von Forderungen.

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Vorzeitige Datenlöschung

Grundsätzlich ist die vorzeitige Löschung von Schuldnerverzeichnisdaten (Eidesstattliche Versicherung oder Haftanordnung) nur dann möglich, wenn die zugrunde liegende Forderung bereits abgelöst wurde. Es kann die Löschung beim zuständigen Amtsgericht aus dem Schuldnerverzeichnis durch den Betroffenen beantragt werden.
Wenn die Löschung durchgeführt wurde, muss der Auskunftei die amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt werden, damit bei ihr die Daten geändert werden. Darüber hinaus ist - außer in Fällen des § 35 BDSG - eine vorzeitige Löschung nicht möglich.

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Kontakt zur CEG

CEG Creditreform Consumer GmbH
Konsumentenservice
Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss

Tel. 0180-500 08 84  (0,14 €/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.),
Mo. bis Fr. von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Fax 0180-500 88 86  (0,14 €/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.)

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