FAQ – Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie die häufigsten zu CEG gestellten Fragen und deren Antworten.Fragen:
- 1.| Hintergrund
- 2.| Wer ist CEG?
- 3.| Was ist ein „berechtigtes Interesse“?
- 4.| Kann ich die über mich gespeicherten Informationen selbst einsehen und kontrollieren?
- 5.| Wie bekomme ich eine Eigenauskunft?
- 6.| Warum kann ich meine Eigenauskunft nicht einfach telefonisch abfragen?
- 7.| Habe ich Nachteile, wenn ich eine Eigenauskunft einhole?
- 8.| Ist die Erteilung einer Eigenauskunft an Dritte möglich?
- 9.| Wie ist eine Datenspeicherung bei der CEG ohne meine Einwilligung überhaupt möglich?
- 10.| Erteilt denn solche Auskünfte nicht nur die Schufa?
- 11.| Kann dann also jeder meine Daten abfragen?
- 12.| Kann ich die Weitergabe meiner Daten untersagen?
- 13.| Wann werden meine Daten wieder gelöscht?
- 14.| Was muss ich tun, um falsche Daten löschen zu lassen?
- 15.| Wie kann es sein, dass CEG Daten über mich gespeichert hat, aber eine andere Auskunftei nicht?
- 16.| Kann ich bei CEG auch eine Schufa-Auskunft bekommen?
- 17.| Kreditentscheidung negativ - Kann CEG helfen?
- 18.| Was ist Scoring?
- 19.| Was bedeutet das Schreiben "Benachrichtigung über die Übermittlung von Daten", das ich von CEG erhalten habe?
Antworten:
1.| Hintergrund
Immer mehr Privatpersonen nehmen heutzutage Kredite in Anspruch, sei es für Waren, für Dienstleistungen oder als Geldkredit. Teilweise findet zwischen Ihnen als Käufer und den Unternehmen als Verkäufer kein persönlicher Kontakt statt und Sie müssen nur noch selten Kaufverträge oder Anträge unterschreiben.
Die Verkäufer kommen Ihnen mit dieser unkomplizierten Abwicklung weit entgegen. Doch sie müssen sicher sein können, im Gegenzug nach erfolgter Leistung ihr Geld zu erhalten. Deshalb findet regelmäßig vor oder während eines Bestellvorgangs eine Anfrage bei einer Auskunftei statt, so auch bei der CEG.
Mit diesem Flyer beantworten wir einige Ihrer Fragen und geben Ihnen die Informationen zum besseren Verständnis unserer Dienstleistungen sowie zu deren Zweck und Rechtmäßigkeit.
2.| Wer ist CEG?
Die CEG Creditreform Consumer GmbH (CEG) ist ein Tochterunternehmen der Creditreform AG. Zur Erfüllung unserer Aufgaben sammeln und speichern wir Zahlungserfahrungen zu Privatpersonen und geben diese - bei glaubhaft dargelegtem berechtigtem Interesse - an unsere Kunden weiter.
3.| Was ist ein „berechtigtes Interesse“?
Das laut § 29 (2) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom Gesetzgeber geforderte berechtigte Interesse ist Grundvoraussetzung für die Erteilung jeder Auskunft durch uns; es wird uns in jedem Einzelfall von unseren Kunden dargelegt und von uns regelmäßig überprüft. Das berechtigte Interesse eines Unternehmens an einer Auskunft über Sie als Käufer ist immer dann gegeben, wenn
- Sie signalisiert haben, dass Sie an einer Geschäftsanbahnung interessiert sind, oder
- Sie schon im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses Kunde dieses Unternehmens sind und die bestehende Geschäftsverbindung auf eventuelle Veränderungen Ihrer Bonitätslage überprüft werden soll, oder
- wenn eine Forderung Ihnen gegenüber zum Inkasso eingezogen werden soll (wobei es dabei nicht Aufgabe der CEG ist, die Rechtmäßigkeit der Forderung anzuerkennen oder zu prüfen).
4.| Kann ich die über mich gespeicherten Informationen selbst einsehen und kontrollieren?
Selbstverständlich. Sie haben das Recht auf eine sog. Eigenauskunft. Ihre Eigenauskunft erhalten Sie auf zwei Wegen:
-
Persönliche Einsicht in unseren Geschäftsräumen:
Sie können ohne Termin zu unseren Sprechzeiten (montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr außer an gesetzlichen Feiertagen in NRW) persönlich bei uns vorbeikommen und unter Vorlage Ihres gültigen Personalausweises (alternativ: Reisepass und aktuelle Meldebescheinigung) unentgeltlich Einsicht in Ihre gespeicherten Daten nehmen (§ 34 (6) BDSG)*. -
Schriftliche Eigenauskunft
Bitte senden Sie uns per Post das für die Eigenauskunft vorgesehene, ausgefüllte Anfrageformular zusammen mit der Kopie Ihres gültigen Personalausweises* zurück.
Wichtig: Ihre Eigenauskunft können wir Ihnen nicht telefonisch übermitteln. Bitte beantragen Sie Ihre Eigenauskunft schriftlich, also entweder per Fax, Post oder E-Mail und verwenden Sie dazu das vorgesehene Anfrageformular.
Jede Eigenauskunft ist kostenfrei.
* Die Angaben zur Personalausweis-Nummer, Größe, Augenfarbe und Geburtsort sind für die Bestätigung der Identität nicht notwendig und können von Ihnen auf der Kopie geschwärzt werden.5.| Wie bekomme ich eine Eigenauskunft?
Es gibt vier Möglichkeiten, wie Sie Ihre Eigenauskunft bestellen können:- per Internet: Hier können Sie das Anfrageformular online ausfüllen.
- per E-Mail: MeineAuskunft@ceg-plus.de,
- per Fax: 0180-500 88 86 (0,14 €/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.),
- per Post an:
CEG Konsumentenservice
CEG Creditreform Consumer GmbH
Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss
Jede Eigenauskunft ist kostenfrei.
6.| Warum kann ich meine Eigenauskunft nicht einfach telefonisch abfragen?
Aus Datenschutzgründen ist nach §34 (3) BDSG die Weitergabe personenbezogener Daten am Telefon nicht möglich, da sich der Anrufer nicht eindeutig als abfrageberechtigt identifizieren kann.
Daher ist die Vorlage Ihres Personalausweises* bei der persönlichen Einsichtnahme in die Daten oder das Zusenden einer Kopie davon bei der schriftlichen Erteilung der Eigenauskunft zwingend notwendig.
Wir müssen damit u. a. auch sicherstellen, dass Verwechslungen bei Namensgleichheit oder -ähnlichkeit ausgeschlossen sind und Ihnen nur die Daten übermittelt werden, die Sie tatsächlich betreffen. Ausnahmen sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
* Die Angaben zur Personalausweis-Nummer, Größe, Augenfarbe und Geburtsort sind für die Bestätigung der Identität nicht notwendig und können von Ihnen auf der Kopie geschwärzt werden.7.| Habe ich Nachteile, wenn ich eine Eigenauskunft einhole?
Nein, selbstverständlich haben Sie dadurch keine Nachteile.
Sie haben das Recht auf eine Eigenauskunft gem. § 34 BDSG. Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen, hat das keine Auswirkung auf Ihre Daten.
8.| Ist die Erteilung einer Eigenauskunft an Dritte möglich?
Auskünfte werden nur an den Betroffenen erteilt. Auch Ehegatten dürfen keine Auskunft für ihren Partner beantragen. Ausschließlich folgende Ausnahmen gestatten eine Zusendung der Eigenauskunft auch an einen Dritten:
- Rechtsgültige Vollmachten, in denen Sie ein Familienmitglied oder eine andere Person oder eine Institution (Rechtsbeistand, Schuldnerberatung etc.) durch eigenhändige Unterschrift berechtigen, Ihre Eigenauskunft entgegen zu nehmen bzw. einzusehen,oder
- Amtlich bestellte Betreuer im Auftrag nicht voll geschäftsfähiger Personen, sofern sie sich zuvor schriftlich als solche ausgewiesen haben.
9.| Wie ist eine Datenspeicherung bei der CEG ohne meine Einwilligung überhaupt möglich?
Eine Datenspeicherung ohne Ihre Einwilligung (gem. §29 (1) BDSG) ist in zwei besonderen Fällen möglich, und zwar wenn:
- die Daten amtlich-öffentlichen Quellen entnommen sind wie z. B. dem Handelsregister (Hinweise auf leitende Position und / oder Firmenbeteiligung), den Schuldnerlisten der Amtsgerichte (Eidesstattliche Versicherung, Insolvenzverfahren etc.), Auswertungen der Statistischen Landes- und Bundesämter oder branchenspezifischer Untersuchungen, oder wenn
- das berechtigte Interesse des Anfragenden an der Kenntnis Ihrer Daten als schwerwiegender zu bewerten ist als Ihr schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Datenübermittlung. Im Waren- und Dienstleistungsverkehr trifft dies regelmäßig bei Hinweisen auf nicht vertragsgemäßes Zahlungsverhalten zu.
In allen anderen Fällen werden Ihre Daten nur dann bei uns gespeichert, wenn Sie dieser Datenübermittlung zuvor schriftlich mit einer Einwilligungsklausel zugestimmt haben.
Die Einwilligungsklausel stellt klar, dass bei einem Vertragsabschluss und dessen vereinbarungsgemäßer Abwicklung (sog. "positive" Zahlungserfahrungen) personenbezogene Informationen an uns gemeldet und gegebenenfalls an Dritte weitergegeben werden dürfen.
10.| Erteilt denn solche Auskünfte nicht nur die Schufa?
Es gibt mehrere Konsumentenauskunfteien.
Sie alle sind private Wirtschaftsunternehmen, d. h., sie speichern Daten gewerblich zum Zwecke der Übermittlung. Keine Auskunftei hat eine staatliche Monopolstellung oder einen behördlichen Status. Sie sind vielmehr in Rechten und Pflichten gleichberechtigt.
Ob, mit welchen und mit wie vielen Auskunfteien ein Unternehmen zusammenarbeitet, entscheidet dieses selbst. Alle Auskunfteien arbeiten unter den gesetzlichen Auflagen des BDSG und unterliegen der Kontrolle der Datenschutzaufsichtsbehörden.
11.| Kann dann also jeder meine Daten abfragen?
Nein. Wir beantworten nur Anfragen von Unternehmen, die sich ihrerseits vertraglich uns gegenüber zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen, die durch unsere Vertragsbedingungen ergänzt werden, verpflichtet haben und im Einzelfall das berechtigte Interesse nachweisen.
12.| Kann ich die Weitergabe meiner Daten untersagen?
Nicht grundsätzlich. Sofern die Daten den oben genannten Voraussetzungen entsprechen und kein Anlass zu der Annahme besteht, dass Sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Datenübermittlung geltend machen können (§ 29 (2) Nr. 1a BDSG), benötigen wir von Ihnen kein Einverständnis zur Speicherung Ihrer Daten und deren Übermittlung an unseren Kunden.
13.| Wann werden meine Daten wieder gelöscht?
Es gibt je nach Art der Daten verschiedene Löschfristen:- Eine Löschung nach 3 Jahren erfolgt bei Gerichtsdaten (Eidesstattliche Versicherungen, Haftanordnungen, Sicherungsmaßnahmen etc.).
- Eine vorzeitige Datenlöschung dieser Daten bei uns kann beantragt werden, wenn zunächst die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt wurde und die amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt wird.
- Eine Löschung nach 4 Jahren findet statt bei Antrags- und Kontendaten sowie Inkassodaten.
- Nach 4 Jahren werden mit dem Ablauf des Kalenderjahres Inkassodaten gelöscht.
- Nach 5 Jahren werden Daten aus Insolvenzverfahren gelöscht, die mangels Masse abgelehnt wurden.
- Nach maximal 30 Jahren werden gerichtlich titulierte und noch offen stehende Forderungen gelöscht, außer wenn der Titel vorzeitig abgelöst wird, also die Zahlung vollständig geleistet wurde.
14.| Was muss ich tun, um falsche Daten löschen zu lassen?
Vorab: Ein Rechtsanspruch auf sofortige, vorzeitige Löschung außerhalb der aufgeführten Fristen besteht lediglich in den Fällen, in denen Daten falsch sind oder unberechtigt gespeichert werden (§ 35 BDSG).
Dann ist eine Reklamationen bezüglich falscher Daten grundsätzlich schriftlich an uns zu richten und muss begründet werden. Die pauschale Vermutung, die Daten seien nicht zutreffend, reicht für eine Datenlöschung bzw. -sperrung nicht aus. Die Reklamationen werden von uns in Abstimmung mit unseren Datenlieferanten überprüft (§ 35 BDSG).
Eine Löschung unrichtiger Daten kann ausschließlich durch den jeweiligen Datenlieferanten erfolgen. Über den Ausgang der Prüfung und die ggf. erfolgte Löschung bzw. Korrektur werden Sie dann schriftlich durch uns informiert.
15.| Wie kann es sein, dass CEG Daten über mich gespeichert hat, aber eine andere Auskunftei nicht?
Auskunfteien arbeiten nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit, d. h., die Unternehmen, die bei einer bestimmten Auskunftei Daten abrufen, sind im Regelfall dazu verpflichtet, die Zahlungserfahrungen mit ihren eigenen Kunden einzuliefern.
Da Unternehmen mit verschiedenen Auskunfteien zusammenarbeiten, kann es sein, dass bei den einzelnen Auskunfteien unterschiedliche Daten aus unterschiedlichen Quellen vorliegen.
16.| Kann ich bei CEG auch eine Schufa-Auskunft bekommen?
Nein. Auskunfteien sind Wirtschaftsunternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen. Datenabgleiche zwischen den einzelnen Auskunfteien finden nicht statt.
17.| Kreditentscheidung negativ - Kann CEG helfen?
Leider nicht. Wir stellen lediglich Fakten zur Verfügung, die unseren Kunden ermöglichen, einen Überblick über Ihr bisheriges Zahlungsverhalten zu gewinnen.
Wir haben auf die unternehmerischen Entscheidungen unserer Kunden keinen Einfluss. Deshalb müssen Sie Ablehnungsbescheide bzw. eingeschränkte Liefer- oder Zahlungskonditionen, die Ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt sind, direkt bei dem betreffenden Unternehmen reklamieren.
Unsere Kunden nehmen die Auswertung und Gewichtung der Daten sowie die Entscheidung über die Geschäftsverbindung mit ihren Kunden nach eigenem Ermessen vor. Zusätzlich zum Ergebnis der Bonitätsprüfung bei uns können die Unternehmen weitere, eigene und damit hausinterne Kriterien einsetzen, die von Kunde zu Kunde unterschiedlich sind. Ein Beispiel dafür sind sogenannte Scoring-Systeme, die unsere Kunden einsetzen.
18.| Was ist Scoring?
Scoring ist ein mathematisch-statistisches Verfahren.
Beim Scoring werden alle kreditrelevanten Informationen genutzt und mit historischen Entwicklungen verglichen, die über eine Einzelperson bzw. eine Personengruppe vorliegen.
Diese Informationen werden verdichtet und fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in einen gemeinsamen, objektiven Zahlenwert ein. Dieser Zahlenwert ergibt einen sogenannten Score und gibt an, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Warenkredit problemlos beglichen wird. Er gibt einem Unternehmen eine Hilfe zur Entscheidung, ob und zu welchen Bedingungen (z.B. Vorauskasse, per Nachnahme, auf Rechnung oder Kreditkarte) Ware geliefert wird.
Vorteile des Verfahrens sind:
- Die Ware wird günstiger, weil Prüfungs- und Risikokosten gesenkt werden.
- Die Bestellvorgänge werden schneller abgewickelt.
- Es wird die subjektive Entscheidung eines Sachbearbeiters durch die objektive Entscheidung ersetzt.
Ein Score wird bei jeder Anfrage neu berechnet und wird nicht als Teil Ihrer Daten gespeichert. Damit gewährleisten wir, dass aktuelle Veränderungen stets berücksichtigt werden.
Den Zahlenwert übermitteln wir im Moment der Anfrage an den Kunden, bei dem Sie bestellen. Unser Kunde entscheidet dann nach seinen eigenen Kriterien z.B. über die Zahlungsart (siehe oben) Ihrer Bestellung.
19.| Was bedeutet das Schreiben "Benachrichtigung über die Übermittlung von Daten", das ich von CEG erhalten habe?
Grundsätzlich müssen wir Sie in den Fällen, in denen zur Datenspeicherung keine vorherige Einwilligung notwendig ist, nach der erstmaligen Datenweitergabe an Dritte informieren, sofern Sie nicht schon auf anderem Wege Kenntnis über den Umstand der Datenspeicherung erlangt haben (§ 33 (2) Nr.1 BDSG).
Die entsprechende Benachrichtigung erfolgt durch den Versand eines EDV-Formschreibens. Das Benachrichtigungsschreiben gibt Ihnen einmalig Kenntnis darüber, dass Daten über Sie bei uns gespeichert sind.
Dieses Schreiben dient zu Ihrer Information und der Schaffung von Transparenz. Wir weisen Sie damit aktiv auf Ihr Recht der Eigenauskunft im Rahmen des BDSG hin. Damit zeigen wir Ihnen, dass wir mit Ihren Daten gewissenhaft umgehen und aus unserer Arbeit kein Geheimnis machen.
Verwendete Begriffe kurz erklärt:
Bonitätsprüfung
Die Bonitätsprüfung einer Privatperson bei einer Auskunftei gehört zum normalen Vorgehen im Vorfeld einer Geschäftsanbahnung, bei der das liefernde Unternehmen aus seiner Sicht ein finanzielles Risiko eingeht.
Das ist der Fall bei allen Dienstleistungen oder Warenlieferungen, die nicht bar oder per Vorkasse bezahlt werden. Es schließt auch Ratenund Rechnungskäufe oder die Inanspruchnahme von Kundenkarten mit Zahlungsfunktion und die Eröffnung von Konten ein.
Eine solche kreditorische Vorleistung kann, muss jedoch nicht gewährt werden. Verträge sind zweiseitige Willenserklärungen; eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht jedoch weder für den Verbraucher noch für das Unternehmen.
Die Entscheidung, ob und zu welchen Konditionen ein Abschluss stattfindet bzw. aufrechterhalten wird, obliegt dem Unternehmen und hängt auch davon ab, welche Erfahrungen andere Firmen zuvor mit dem Antragsteller gemacht haben.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Gemäß § 1 BDSG ist der Zweck dieses Gesetzes, den Einzelnen davor
zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen
Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) legt fest, ob, in welcher Art und
in welcher Form personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und
unter welchen Voraussetzungen an wen übermittelt werden dürfen.
Ferner stellt es sicher, dass die Weitergabe personenbezogener Informationen
zu keinem anderen als dem jeweils ausdrücklich genehmigten
Zweck geschieht.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden als Kontrollorgane überwachen die Einhaltung der aus dem BDSG resultierenden Auflagen auf Bundesund Landesebene. Die Erlaubnis zur Auskunftserteilung bzw. die rechtlichen Voraussetzungen für die Datenspeicherung durch Wirtschaftsauskunfteien regelt das BDSG in den § 29 Abs. 2 Nr. 1a in Verbindung mit Nr. 2.
Weiterführende Informationen erhalten Sie im Internet unter: http://bundesrecht.juris.de. Unter der Rubrik Gesetze / Verordnungen finden Sie das Bundesdatenschutzgesetz.
Datenlieferanten
Auskunfteien erhalten Daten z.B. aus öffentlichen Verzeichnissen (Amtsgerichten), von Inkassobüros und Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen auf Rechnung anbieten. Grundlage für die Datenlieferung von Unternehmen an CEG ist der Abschluss eines Vertrages.
Datenschutzaufsichtsbehörden
Die Zuständigkeit für Datenschutzangelegenheiten ist grundsätzlich auf Landesebene geregelt. Für einige Bereiche ist jedoch widerum der Bundesbeauftragte zuständig.
Weiterführende Informationen zu Adressen und Ansprechpartnern erhalten Sie im Internet unter: http://www.bfdi.bund.de
Eigenauskunft
Eine Eigenauskunft gibt Ihnen eine Übersicht der über Sie gespeicherten Daten bei einer Auskunftei. Gemäß § 34 BDSG ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und der Herkunft der Daten zu geben, der Empfänger oder die Kategorie von Empfängern, an den die Daten gegeben wurden und der Zweck der Speicherung mitzuteilen. Wie Sie die Eigenauskunft bei der CEG einsehen oder bestellen können, wird bei den Antworten zu den Fragen 4 und 5 erläutert.
Einwilligungsklausel
Für die Lieferung und Nutzung von Positivdaten (dies sind Informationen zu Vertragsabschlüssen und deren vereinbarungsgemäßer Abwicklung) ist das Unternehmen gemäß § 4 (2) BDSG zur Einbindung einer Einwilligungsklausel in seine Verträge bzw. AGB verpflichtet. Nach der Unterzeichnung können die Positivdaten in die Datenbank der Auskunftei, mit der eine vertragliche Zusammenarbeit vereinbart wurde, eingeliefert werden.
Unternehmen aus den Branchen Banken und Telekommunikation müssen die Klausel zur Einlieferung von Positiv- und Negativdaten (nicht vereinbarungsgemäße Abwicklung) einsetzen. In allen anderen Branchen ist eine Einwilligungsklausel zur Einlieferung von Negativdaten nicht notwendig.
Personenbezogene Daten
Der Gesetzgeber definiert personenbezogene Daten als "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person" (§ 3 Abs. 1 BDSG).
Recht auf Eigenauskunft
Gemäß BDSG hat jeder das Recht zur Einsicht seiner personenbezogenen, gespeicherten Daten.
§ 34 BDSG - Auskunft an den Betroffenen
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
- die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch so weit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
Schutzwürdiges Interesse
Ein schutzwürdiges Interesse ist unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht findet seine Grenzen dort, wo nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Unterdrückung bestimmter Daten zu vermeidbaren Risiken oder gar Schäden bei Dritten führt.
Das heißt im Klartext: Datenschutz ist keine Einbahnstraße und kreist nicht einseitig allein um die Interessen des Betroffenen. Auch das anfragende Unternehmen hat berechtigte Interessen, die der Gesetzgeber als solche anerkennt und schützt, so beispielsweise das Recht, finanziellen Schaden abzuwenden. Daher ist vor einer Warenlieferung, Angebotserstellung oder einem Vertragsabschluss die Absicherung durch eine Bonitätsabfrage bei einer Auskunftei gestattet. Das Gleiche gilt bei der Beitreibung von Forderungen.
Vorzeitige Datenlöschung
Grundsätzlich ist die vorzeitige Löschung von Schuldnerverzeichnisdaten (Eidesstattliche Versicherung oder Haftanordnung) nur dann möglich, wenn die zugrunde liegende Forderung bereits abgelöst wurde. Es kann die Löschung beim zuständigen Amtsgericht aus dem Schuldnerverzeichnis durch den Betroffenen beantragt werden.
Wenn die Löschung durchgeführt wurde, muss der Auskunftei die amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt werden, damit bei ihr die Daten geändert werden. Darüber hinaus ist - außer in Fällen des § 35 BDSG - eine Löschung nicht möglich.
Kontakt
CEG Creditreform Consumer GmbH
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(0,14 €/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.),
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